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Als Präimplantationsdiagnostik (PID) wird eine Diagnostik beschrieben, mit der eine Beurteilung der Entwicklungsfähigkeit und genetischen Ausstattung von künstlich befruchteten Embryonen vorgenommen werden kann, noch bevor sie in den Körper der Frau übertragen werden.
Der Bundestag hat im Juli die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik beschlossen. 326 Abgeordnete stimmten für den Gesetzentwurf pro PID der FDP-Abgeordneten Ulrike Flach und anderer. Der Entwurf für ein Verbot erhielt 260 Stimmen. Acht Abgeordnete enthielten sich. Ein Kompromissentwurf war mit 58 Stimmen in zweiter Lesung gescheitert.
Der vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf einer fraktionsübergreifenden Abgeordnetengruppe um Peter Hintze (CDU), Ulrike Flach (FDP) und Carola Reimann (SPD) erlaubt die PID dann, wenn Paare die Veranlagung zu einer schwerwiegenden Erbkrankheit in sich tragen oder eine Tot- oder Fehlgeburt droht. Voraussetzung für den Embryonentest ist die vorherige Zustimmung einer Ethikkommission in jedem Einzelfall sowie eine Beratung der Betroffenen. Zudem soll die PID nur in dafür zugelassenen Zentren erfolgen.
Debatte im Bundestag am 14.04.2011 Download des Protokolls [457 KB]
Gesetzesentwürfe
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit Drucksache 17/6400 Download [218 KB]
Drucksache 17/5450: Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Präimplantationsdiagnostik Download [399 KB]
Drucksache 17/5452: Entwurf einesGesetzes zur begrenzten Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikgesetz PräimpG) Download [229 KB]
Drucksache 17/5451: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik
(Präimplantationsdiagnostikgesetz – PräimpG) Download [236 KB]
Gesetz zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikgesetz – PräimpG)
Das Embryonenschutzgesetz vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender neue § 3a eingefügt:
„§ 3a Präimplantationsdiagnostik, Verordnungsermächtigung
(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem in- trauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplanta- tionsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilli- gung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.
(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur
1. nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2. nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3. durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1. zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2. zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3. zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4. zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.
(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht ent- hält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
„2. die Präimplantationsdiagnostik,„.
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder„ durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder„.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe „Nr. 2„ wird durch die Angabe „Nummer 3„ ersetzt.‘
4. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
,4. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 Nr. 3„ durch die Angabe „§ 9 Nummer 4„ ersetzt.‘
Stellungnahme zur Präimplantationsdiagnostik
Der Deutsche Ethikrat hat am 8. März 2011 seine Stellungnahme zur Präimplantationsdiagnostik vorgelegt.
Download [605 KB]
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2010 Download [119 KB]
Die nach extrakorporaler Befruchtung beabsichtigte Präimplan-tationsdiagnostik mittels Blastozystenbiopsie und anschließen-der Untersuchung der entnommenen pluripotenten Trophoblastzellen auf schwere genetische Schäden hin be-gründet keine Strafbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG. Deren Durchführung ist keine nach § 2 Abs. 1 ESchG strafbare Ver-wendung menschlicher Embryonen.
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